Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 14.12.2021

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der TS Verbindungsteile GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die TS Verbindungsteile GmbH nicht an, es sei denn, die TS Verbindungsteile GmbH hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch ausschließlich dann, wenn die TS Verbindungsteile GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der TS Verbindungsteile GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur für Verträge mit Kunden in der Bundesrepublik Deutschland. Für alle grenzüberschreitenden Verträge gelten die allgemeinen Exportbedingungen der TS Verbindungsteile GmbH

2. Vertragsschluss, Kundenvorgaben, Schutzrechte Dritter

2.1 Die von der TS Verbindungsteile GmbH abgegebenen Angebote sind ausschließlich freibleibend, sodass die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren ist (Bestellung des Kunden), welches die TS Verbindungsteile GmbH innerhalb von zwei Wochen annehmen kann.

2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung bis zu deren Annahme durch die TS Verbindungsteile GmbH, jedoch längstens zwei Wochen (Ziffer 2.1), gebunden.

2.3 Der Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch die TS Verbindungsteile GmbH in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) zustande.

2.4 Die TS Verbindungsteile GmbH stellt Verbindungsteile (Waren) insbesondere auf Anfrage her. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, vom Kunden in Bezug genommene Normen sowie Abbildungen und Zeichnungen des Kunden sind maßgeblich. An eigenen Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält die TS Verbindungsteile GmbH Eigentum und Urheberrecht. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind grundsätzlich generell, aber insbesondere, bei Nichtzustandekommen des Vertrages, ohne gesonderte Aufforderung, mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, an die TS Verbindungsteile GmbH unverzüglich zurückzusenden oder nach Wahl der TS Verbindungsteile GmbH zu vernichten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Zeichnungen jeglicher Art. Wenn der Kunde in den Besitz der vorgenannten Zeichnungen gelangt ist, ist ihm jeglicher Nachbau, auch soweit patentrechtlicher Schutz nicht ausreicht und die Weitergabe der Zeichnungen oder die Gestattung der Einsichtnahme der Zeichnungen durch Dritte verboten. Der Kunde haftet für jegliche, den obigen Bedingungen widersprechende Verwendungen, der in seinen Besitz gelangten Unterlagen.

2.5 Übergibt der Kunde an die TS Verbindungsteile GmbH Zeichnungen, Modelle, Muster oder sonstige Unterlagen übernimmt er die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt sind oder verletzt werden können. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung von Waren, ist die TS Verbindungsteile GmbH – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, die TS Verbindungsteile GmbH von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

3. Preise

Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten „ab Werk“. Die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und eventueller Versicherung gehen zu Lasten des Kunden, falls nicht anders vereinbart.

4. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden

4.1 Rechnungen der TS Verbindungsteile GmbH sind sofort fällig ohne Abzug, falls nichts anderes vereinbart ist. Schecks, Wechsel und sonstige Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Weitergabe von Schecks oder Wechseln, sowie die Prolongation von Wechseln, gelten nicht als Erfüllung. Wird ausnahmsweise eine Zahlung in ausländischer Währung vereinbart, so gilt für die Umrechnung in Euro der an dem Tag, an dem auf dem Konto der TS Verbindungsteile GmbH der Geldeingang zu verzeichnen ist (Geldeingang, Bankgutschrift), amtlich festgesetzte Umrechnungskurs. Kosten, die die Zahlstelle der TS Verbindungsteile GmbH belastet, sind vom Kunden zu erstatten.

4.2 Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer vereinbarten Rate oder sonstiger Fälligkeiten in Rückstand, löst er einen gegebenen Wechsel bei Verfall nicht ein, oder verletzt der Kunde in sonstiger Weise den Vertrag, werden sämtliche noch offene Forderungen der TS Verbindungsteile GmbH aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.

4.3 Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf Forderungen aus sonstigen Leistungen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet, § 367 BGB.

4.4 Bei Verzug des Kunden beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

4.5 Die TS Verbindungsteile GmbH ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden mit Verbindlichkeiten der TS Verbindungsteile GmbH gegenüber dem Kunden aufzurechnen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung durch Wechsel oder Scheck oder andere Zahlungsarten vereinbart wurden. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses mit dem Kunden auf den Saldo zum Fälligkeitstermin. Sicherheiten des Kunden, die der TS Verbindungsteile GmbH eingeräumt wurden, haften jeweils für sämtliche Forderungen der TS Verbindungsteile GmbH in der unter Punkt 4.3. angegebenen Reihenfolge. Von der TS Verbindungsteile GmbH gehaltene Sicherheiten werden auf Verlangen des Kunden freigegeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

4.6 Der Kunde hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder durch die TS Verbindungsteile GmbH anerkannter Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist im Falle von geringfügigen, vom Kunden ermittelten oder behaupteten Mengendifferenzen oder Qualitätsabweichungen nicht zulässig.

4.7 Verändern sich nach Vertragsschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart, dass die Ansprüche der TS Verbindungsteile GmbH nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen, ist die TS Verbindungsteile GmbH berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Kunde dies ab, kann die TS Verbindungsteile GmbH nach fruchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, ohne, dass es weiterer Voraussetzungen bedarf.

5. Lieferung, Lieferverzug, Betriebsstörungen und Haftung bei Lieferverzug, Mehr-/ Minderlieferungen

5.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine genaue zu liefernde Stückzahl zwischen der TS Verbindungsteile GmbH und dem Kunden vereinbart ist, behält sich die TS Verbindungsteile GmbH Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10 % vor.

5.2 Von der TS Verbindungsteile GmbH angegebenen Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Bei nachträglichen Änderungen der Waren verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

5.3 Lieferverzug tritt ein, wenn die TS Verbindungsteile GmbH nach Überschreiten der vereinbarten Lieferfrist nicht innerhalb der vom Kunden in seiner Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist von 4 Wochen liefert.

5.4 Zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist der Kunde erst nach Eintritt des Lieferverzugs und fruchtlosem Verstreichen einer durch Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt.

5.5 Betriebsstörungen aller Art bei der TS Verbindungsteile GmbH oder ihrer Lieferanten (wegen höherer Gewalt, einschließlich Pandemien, Epidemien oder andere Krankheiten und Krankheitsausbrüche, einschließlich der von staatlichen oder anderen öffentlichen Stellen ergriffenen Maßnahmen und deren Auswirkungen, Streik, o.ä.) entbinden die TS Verbindungsteile GmbH für die Dauer dieser Betriebsstörungen und der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen von der Erfüllung ihrer Verpflichtung. Wird die Lieferung durch Störungen dieser Art unmöglich, entfällt die Leistungspflicht der Parteien.

5.6 Über Konstruktions- und Formänderungen, welche im Rahmen der Ausführung der Bestellung gegebenenfalls notwendig werden, informiert die TS Verbindungsteile GmbH unverzüglich den Kunden. Der Kunde hat hinsichtlich der Konstruktions- und Formänderungen eine verbindliche Anordnung an die TS Verbindungsteile GmbH schriftlich zu übersenden. Die TS Verbindungsteile GmbH nimmt ausschließlich aufgrund dieser vom Kunden übersendeten Anordnungen Konstruktions- und Formänderungen vor. Die TS Verbindungsteile GmbH behält sich vor, anstelle der bestellten Waren einen gleichartigen Gegenstand zu gleichen Vertragsbedingungen zu liefern.

5.7 Im Übrigen haftet die TS Verbindungsteile GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen im Fall des Verzuges, soweit ausdrücklich ein fixierter Liefertermin vereinbart wurde.

5.8 Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden schließt die TS Verbindungsteile GmbH eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden ab. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

6. Gefahrenübergang, Erfüllung, Haftung bei Nichterfüllung

6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der TS Verbindungsteile GmbH nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

6.2 Die TS Verbindungsteile GmbH ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Bei Abrufaufträgen ist sie berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen, bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können daher nach Auftragserteilung nicht oder nur mit entsprechendem Mehraufwand, der vom Kunden zu tragen ist, berücksichtigt werden.

6.3 Der Kunde ist schadensersatzpflichtig, wenn aufgrund eines durch ihn zu vertretenen Verhaltens die Ware nicht in die Fertigung kommt.

6.4 Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die TS Verbindungsteile GmbH einen pauschalierten Ausgleich in Höhe von 15 % des Nettoauftragswertes verlangen. Daneben kann die TS Verbindungsteile GmbH den Ersatz für speziell für den Auftrag angeschaffter Teile Zug um Zug gegen Herausgabe dieser Teile an den Kunden verlangen, sofern die TS Verbindungsteile GmbH keine anderweitige Verwendung für die Teile hat. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die TS Verbindungsteile GmbH einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt Eigentum der TS Verbindungsteile GmbH bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen durch den Kunden. Hiervon umfasst sind auch Forderungen aus weiteren Geschäftsbeziehungen, sofern vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes zusätzliche Geschäfte mit dem Kunden abgeschlossen wurden.

7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus hat er in dieser Zeit die Ware zu versichern. Auf Anforderung der TS Verbindungsteile GmbH ist die Versicherung durch Vorlage der Police oder durch eine qualifizierte Bestätigung nachzuweisen. Kommt er der Versicherungspflicht nicht innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung nach, kann die TS Verbindungsteile GmbH auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abschließen. Die Rechte aus dieser Versicherung sind an die TS Verbindungsteile GmbH abzutreten. Übersteigt die Versicherungsleistung im Schadensfall den Schaden der TS Verbindungsteile GmbH, steht der Überschuss dem Kunden zu.

7.3 Der Kunde ist nicht befugt, während dieser Zeit über die Ware zu verfügen oder Dritten eine Nutzung vertraglich oder in sonstiger Weise einzuräumen. Insbesondere besteht in diesem Zeitraum ein generelles Exportverbot für die Ware. Bei Zuwiderhandlung gelten die Forderungen des Kunden gegen den Dritten aus der verbotswidrigen Verfügung als an die TS Verbindungsteile GmbH abgetreten.

7.4 Die Verarbeitung/ Verbindung/ Vermischung gem. §§ 946 ff. BGB oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für die TS Verbindungsteile GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, nicht der TS Verbindungsteile GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt/ verbunden oder verarbeitet §§ 946 ff. BGB, so erwirbt die TS Verbindungsteile GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich USt.), zu den anderen vermischten/ verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung/ Verarbeitung/ Verbindung. Erfolgt die Vermischung/ Verarbeitung/ Verbindung in der Weise, dass die ursprüngliche Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der TS Verbindungsteile GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die TS Verbindungsteile GmbH. Er tritt der TS Verbindungsteile GmbH auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die TS Verbindungsteile GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Auf ein Recht zum Besitz kann sich der Kunde in diesem Fall nicht berufen.

8. Mängelrüge

Der Kunde ist verpflichtet eingehende Waren unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Versteckte Mängel hat der Kunde innerhalb einer Woche ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen. Alle Rügen sind in Schriftform zu erheben. Die Rüge muss eine detaillierte Schilderung enthalten, anhand derer die Ursachen, sowie die Auswirkungen etwaiger Mängel ersichtlich sind. Auf Verlangen sind der TS Verbindungsteile GmbH Dokumentationsmaterialien, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen. Die Kosten einer unberechtigten Mängelrüge trägt der Kunde.

9. Mangelgewährleistung

9.1 Haben die von der TS Verbindungsteile GmbH gelieferten Waren bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit (mangelhafte Waren), richten sich die Ansprüche des Kunden nur nach folgenden Bestimmungen.

9.2 Liefert die TS Verbindungsteile GmbH mangelhafte Ware, ist sie nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Mängelbeseitigung). Die Kosten der Mängelbeseitigung übernimmt die TS Verbindungsteile GmbH, mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch den Weitertransport der Waren an einen anderen, als den ursprünglichen Bestimmungsort, verbunden sind. Ersetzte Teile werden Eigentum der TS Verbindungsteile GmbH und sind dieser zurückzugeben.

9.3 Der Kunden ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, es sei denn, die TS Verbindungsteile GmbH ist mit der Beseitigung des Mangels in Verzug oder der Kunde ist durch Gefahr im Verzug zur Mängelbeseitigung gezwungen. Der Kunden ist weiter verpflichtet, der TS Verbindungsteile GmbH zum Zwecke der Mängelbeseitigung Zugang zu den gelieferten Waren zu gewähren, sowie zur Mängelbeseitigung erforderlich werdende und gebotene Maßnahmen zu unterstützen.

9.4 Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder hält die TS Verbindungsteile GmbH eine von ihr selbst gesetzte Frist für die Nacherfüllung schuldhaft nicht ein, so kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurückgetreten.

9.5 Mängelgewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte gelieferte Waren unsachgemäß montieren, verwenden, behandeln, lagern, instand setzen oder sonst ändern. Gleiches gilt für Schäden aufgrund natürlicher Abnutzung der gelieferten Ware.

9.6 Bezieht sich die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten vorstehende Ansprüche nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag oder das Verlangen von Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemäße Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.

9.7 Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt zusätzlich unten Ziffer 10.

9.8 Mängelgewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Das gilt nicht, soweit es sich um die Lieferung von Waren handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden und den jeweiligen Mangel verursacht haben. Die Vorschriften der §§ 478,479 BGB und nachstehende Ziffer 10 bleiben unberührt.

10. Haftung

10.1 Die TS Verbindungsteile GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das gilt auch für die Haftung nach gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz und, im Fall der Übernahme einer Garantie.

10.2 Die TS Verbindungsteile GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit der TS Verbindungsteile GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die TS Verbindungsteile GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.3 Die Haftung in allen übrigen Fällen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ist auf den dreifachen Nettoauftragswert beschränkt. Die TS Verbindungsteile GmbH haftet in diesen Fällen zudem für nachgewiesene Schäden bis zu einem Betrag von maximal € 30.000, wenn der dreifache Nettoauftragswert geringer ist.

11. Beistellungen, Versuchsteile, Formen, Werkzeuge, Sorgfalt bei Verwendung und Verwahrung

11.1 Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit den vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und Verzögerungen zu Lasten des Kunden.

11.2 Die Zusammensetzung und Inhaltsstoffe der vom Kunden bereitgestellten Materialien, sowie die zur Herstellung genutzten Maschinen, sind für den späteren Einsatz der Waren entscheidend. Gleiches gilt für Waren welche nach Vorgaben und Wünschen des Kunden zu dessen Erprobungszwecken von der TS Verbindungsteile GmbH gefertigt werden (Versuchsteile). Im Falle beigestellter Materialien/ Werkzeuge oder Versuchsteile übernimmt der Kunde die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die von ihm beigestellten Werkzeuge/ Materialien oder Versuchsteile der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und sich dafür eignen, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Lieferung bzw. deren gewöhnliche Verwendung, zu erzielen. Hält der Kunde die vorgenannten Pflichten nicht ein, so stellt dieser die TS Verbindungsteile GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei.

11.3 Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge, gehen zu Lasten des Kunden, falls nicht anders vereinbart.

11.4 Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Sorgfalt der TS Verbindungsteile GmbH, hinsichtlich Verwendung und Verwahrung, auf die in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde, falls nicht anders vereinbart.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

12.1 Erfüllungsort für beide Parteien und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist 54634 Bitburg, Deutschland.

12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bitburg. Die TS Verbindungsteile GmbH ist auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.

13. Vertragsänderungen, sonstige Bestimmungen

13.1 Änderungen und Ergänzungen, der die Vertragsparteien bindenden Verträge, sowie der Anlagen zu diesen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

13.2 Rechtsverbindliche Erklärungen von und gegenüber der TS Verbindungsteile GmbH sind nur wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen abgegeben oder entgegengenommen werden. Verkaufsbüros, Werksbeauftragte, Vertragshändler, sowie Generalvertreter haben keine rechtsgeschäftlichen Vollmachten und sind daher nicht vertretungsberechtigt.

13.3 Keine Partei kann sich auf eine vom Vertrag abweichende, tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist.

13.4 Vertragliche Rechte gegen die TS Verbindungsteile GmbH sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der TS Verbindungsteile GmbH nicht übertragbar.

13.5 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollten die Parteien feststellen, dass eine Lücke vorhanden ist, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zum Ausfüllen der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten. Diese soll, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Die Vertragsparteien einigen sich bereits jetzt, für diesen Fall auf eine wirksame oder durchführbare Bestimmung oder eine Bestimmung zum Ausfüllen der Lücke, die wirtschaftlich dem Sinn und Zweck des jeweiligen Vertrages am nächsten kommt.
 

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